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Fragen & Antworten
1.Allgemeines
1.1
Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil aller Mietverträge,
Dienstleistungsverträge, Dienstleistungsangebote, Angebote und Werkverträge
als auch Mietangebote der Firma CSR-Eventservice (im weiteren „Vermieter“
genannt) und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen
Verträge mit dem Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des Vermieters
wird im Folgenden „Mieter“ genannt.
1.2
Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden hiermit
ausdrücklich widersprochen.
1.3
Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung
eines verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten Angebotes und
rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls
durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des
Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen
zustande.
1.4
Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, Pläne und andere erarbeitete
Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit
schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet.
1.5
Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu.
Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1
Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im
Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum
Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als Techniker
und/oder andere Serviceleistungen.
2.2
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch
funktionsgleiche, gleichwertige andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit und Mietzins
3.1
Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die
Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten
Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des
Vermieters und endet am, im Auftrag oder Lieferschein, vereinbarten Zeitpunkt
der Rücklieferung ins Lager.
3.2
Die Mietgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Angebot und ist
unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine
vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3
Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl.
MwSt. ab Lager des Vermieters.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1
Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters
auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt
eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des
Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
4.2
Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der
Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3
Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien
Zustand, Funktion und Vollständigkeit.
4.4
Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst
später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung
anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
5. Gebrauch der Mietsache
5.1
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der
Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt
der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsempfehlungen des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt,
dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch
der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für
Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften,
Berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstätten-Verordnung,
etc.).
5.2
Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen
Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten
vorzunehmen.
5.3
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für
Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen
eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung
entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4
Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist
verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine
Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem
unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu
verwenden.
5.5
Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder
andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner
Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige
Überprüfung der Geräte.
5.6
Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch
Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
6. Haftung des Mieters
6.1
Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. durch Verlust, Diebstahl, verursachte
Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache,
die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch Ihn, auch ohne
eigenes Verschulden, seiner Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der
zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
6.2
Im Falle eines Totalschadens oder Abhandenkommens der Mietsache, hat der
Mieter den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen,
unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die
Sache nicht wieder beschafft werden können sind die Kosten für die Beschaffung
einer gleichwertigen Sache zu übernehmen.
6.3
Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter
verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu
benachrichtigen.
7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern.
7.2
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-
Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im
Verantwortungsbereich des Mieters.
7.3
Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen
darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der
Versammlungsstätten-Verordnung einen entsprechend qualifizierten
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht
automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter
Servicepersonal einsetzt.
8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2
Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie
für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch
ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3
Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger
Lautstärken wird ausgeschlossen.
8.4
Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist
ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit
Fremdequipment.
8.5
Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner
Möglichkeiten mitzuwirken um eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige
Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem
Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu
beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt
der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
8.6
Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im
Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des
Mietpreises.
8.7
Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist
eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die
Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein
Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch
entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
8.8
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten
gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des
Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für
die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich
in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des
Mieters sind ausgeschlossen.
8.10
Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.
Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des
Vermieters.
9. Serviceleistungen
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder
anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus
folgende Vereinbarungen:
9.1
Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit
für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die
Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt
werden, trägt der Mieter.
9.2
Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies
nicht erfolgen, wird ggf. eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person
und Tag berechnet.
9.3
Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser
für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an,
werden diese jeweils mit 2/10 des Tagessatz veranschlagt.
9.4
Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und
Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch
für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie
Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung
ausdrücklich nicht.
9.5
Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen,
auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle
Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.6
Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner
während des gesamten Projektzeitraumes.
9.7
Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur
annähernd.
10. Stornierung/Kündigung
10.1
Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden
Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
10.2
Es wird im Falle der Stornierung innerhalb 24 Stunden vor Mietbeginn die Höhe
der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung,
ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
bis 14 Tage vor Mietbeginn auf 30% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn auf 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn auf 80% der Gesamtvergütung
10.3
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens
beim Vermieter maßgeblich.
10.4
Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert
haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn
der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere
Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich
macht.
11. Lieferung
11.1
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der
Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2
Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
11.3
Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob
beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung,
Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter, unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag
zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung
hinauszuschieben.
12. Rückgabe der Mietsache
12.1
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der Mietzeit
unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
12.2
Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
12.3
Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich
vorgesehene Mietzeit hinaus, erhöht sich der Mietpreis entsprechend und wird
nachberechnet. Pro angebrochenem Tag wird eine volle Tagesmiete lt. aktueller
Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter
darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
12.4
Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der
Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit,
die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
12.5
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache
bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6 Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese
mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende
Prüfung innerhalb sieben Werktagen vor.
13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1
Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter
fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne
Abzug zahlbar.
13.2
Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen
zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3
Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom
Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.4
Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
13.5
Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der
Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
13.6
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und
des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2.
Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für
den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
13.7
Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
14. Sonstiges
14.1
Erfüllungsort ist die Franzikusstrasse 2 in 59757 Arnsberg
14.2 Der Gerichtsstand ist Arnsberg, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
14.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck
am nächsten kommt.